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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen "Förderverein St. Nikolai zu Stralsund e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund Nr. 207 eingetragen.

(2)    Sitz des Vereins ist Stralsund.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)    Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zwecks Förderung der Restaurierung, baulichen Erhaltung und Erneuerung der Kirche St. Nikolai zu Stralsund, sowie der Pflege und restauratorischen Betreuung des Inventars der Kirche St. Nikolai.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3)    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Gewinnung von Mitgliedern und Spendern, insbesondere zur Beschaffung finanzieller Mittel, der dazu notwendigen Öffentlichkeitsarbeit, sowie Zusammenarbeit mit geeigneten Organisationen und Behörden.

 

§ 3 Verwendung der Mittel

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie werden auf einen entsprechenden Förderungsantrag hin an die Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai Stralsund weitergeleitet.

(3)    Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige können mit schriftlicher Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten dem Verein beitreten.

(2)    Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung, die vom Vorstand zu bestätigen ist.

(3)    Auf Antrag können durch die Mitgliederversammlung Personen mit besonderen Verdiensten um die Förderung des Vereins zu Ehrenmitgliedern erklärt werden.

(4)    Die Mitgliedschaft endet:

a)     mit dem Tod des Mitglieds,

b)     durch schriftliche Austrittserklärung, welche jedoch nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig ist,

c)      durch Ausschluss aus dem Verein,

d)     durch Streichung von der Mitgliederliste.

(5)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(6)    Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)    Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. März eines Jahres fällig.

(2)    Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)    Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Kassenprüfer.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)    Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3)    Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens ein Viertel der eingetragenen Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4)    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands bzw. seinem/r Stellvertreter/in vorbereitet und geleitet.

(5)    Beschlüsse werden mit Ausnahme einer Änderung der Satzung (§ 14) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als abwesend.

(6)    Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

a)     Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands

b)     Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung

c)      Entlastung des Vorstands

d)     Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

e)     Bestimmung der Prüfer für die nächste Kassen- und Wirtschaftsprüfung

(7)    Weitere Gegenstände sind nach Bedarf die Wahl oder Abberufung des Vorstands, Beschlüsse über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung, Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand, die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(8)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/ der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a)     Ort/Zeit der Versammlung

b)     Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers

c)      Die Zahl der erschienenen Mitglieder

d)     Die Tagesordnung

e)     Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

f)      Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Sie gilt nach Zustimmung der Versammlung als genehmigt.

         Das Protokoll wird den Vereinsmitgliedern in angemessener Frist mittels Brief oder durch Verlesen auf der nächsten Versammlung bekannt gegeben werden.

 

§ 9 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens vier, maximal sieben Personen, nämlich:

         · dem, der Vorsitzenden

         · seinem/ihrer Stellvertreter/in

         · dem/der Kassenführer/in

         · dem/der Schriftführer/in

         · und weiteren ein bis drei Personen als Beisitzer

(2)    Die Amtsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes.

(3)    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(4)    Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitgliederversammlung erhält.

(5)    Mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung ist der Vorstand abwählbar.

(6)    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner/ihrer Amtsperiode aus, so wählt der verbliebene Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann die Nachwahl stattzufinden hat.

(7)    Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die im Rahmen der Wahrnehmung des Amtes getätigten persönlichen Auslagen werden auf Antrag erstattet.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

(1)    Der Vorstand ist in seinen Beschlüssen und Aktivitäten an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.

(2)    Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

a)     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b)     Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

c)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

d)     Verwaltung des Vereinsvermögens

e)     Kassen- und Wirtschaftsführung des Vereins

f)      Beschluss über die Aufnahme bzw. den Ausschluss oder die Streichung von Mitgliedern

g)     Rechtsvertretung des Vereins

(3)    Die Arbeitsaufgaben werden im Einzelnen wie folgt abgegrenzt:

a)     Vorsitzende/r

         · Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

         · Einführung, Vorbereitung und Leitung der Vorstandsvorsitzenden

         · Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung

b)     Stellvertreter/in

         · Vertretung des/der Vorsitzende bei Abwesenheit

c)      Kassenführer/in

         · Kassen- und Wirtschaftsführung des Vereins

d)     Schriftführer/in

         · Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen sowie in den Vorstandssitzungen; im Falle seiner Verhinderung wird durch den/die Vorsitzende ein anderes Mitglied mit der Protokollführung betraut.

(4)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden bzw. von dem/der Stellvertreter/in einberufen und geleitet werden. Das Nähere regelt eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung.

(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit dem/der Vorsitzenden oder dem/ der Stellvertreter/in mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/ in der Sitzung. Außerhalb von Vorstandssitzungen kann in Eilfällen ein Vorstandsbeschluss ausnahmsweise im sog. Umlaufverfahren schriftlich (z.B. per E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Beschluss mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.

 

§ 11 Rechtsvertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in vertreten.

 

§ 12 Wahlen

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen:

         · die/den Vorsitzende/n

         · den/die Stellvertreter/in

         · den/die Kassenführer/in

         · den/die Schriftführer/in

         · den/die Beisitzer

(2)    Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(3)    Die Durchführung der Wahlen obliegt einer durch die Mitgliederversammlung zu bildenden Wahlkommission von mindestens drei Mitgliedern.

 

§ 13 Kassenprüfer

(1)    Die Kassenführung ist einmal jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern des Vereins zu prüfen.

(2)    Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein, und werden von der Mitgliederversammlung unter der Leitung des/der Versammlungsleiters/in in offener Abstimmung jährlich neu gewählt.

(3)    Sie haben das Ergebnis in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben und die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands zu beantragen.

 

§ 14 Satzungsänderung

(1)    Für einen Beschluss der Änderung der Satzung, deren Absicht spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden muss, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2)    Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(3)    Das Ergebnis dieser Abstimmung ist den Mitgliedern des Vereins schriftlich bekanntzugeben.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2)    Der Beschluss erfordert eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Vereins.

(3)    Wird die erforderliche Mehrheit der Stimmen in der ersten zu diesem Zweck einberufenen Versammlung nicht erreicht, ist der Vorstand ermächtigt, zu diesem Zweck eine schriftliche Urabstimmung durchzuführen. Das Ergebnis dieser Abstimmung ist den Mitgliedern des Vereins schriftlich bekanntzugeben.

(4)    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(5)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai zu Stralsund, vertreten durch den Gemeindekirchenrat, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die Satzung vom 9. Dezember 1991 vollständig aufgehoben.

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