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"Orate pro factoribus et largitoribus qui cum diligentia complerunt", "Betet für die Verfertiger und für die Spender, die dieses Werk mit Fleiß vollendet haben."

Dies lesen wir auf dem Spruchband über der Astronomischen Uhr im Chorumgang, eingeweiht am Nikolaustag des Jahres 1394. Betet für die Spender! Ausdrücklich werden da nicht nur die Macher erwähnt, die "factores", also jene, die die Fakten schaffen, sondern auch die Spender, die "largitores". Damit sind auch heute, über 600 Jahre später, immer noch alle gemeint, die Ihren Beitrag für den Erhalt der herrlichen Backsteinbasilika St. Nikolai leisten. Denn was sie damit tun, ist eine geistliche Aufgabe, ist Gottesdienst. Hier in der Kirche bringen Menschen seit Jahrhunderten alles wirklich Wichtige vor Gott. Hier danken sie dem, dem wir alles verdanken, für das Leben und seine Fülle. Hier klagen Sie ihm, der für alles, auch für das Unbegreifliche, verantwortlich ist, ihr Leid. Und hier beten sie füreinander, bitten sie um Vergebung, Schutz, Frieden, Gedeihen. Genesung und Segen. Das "Orate pro Largitoribus!" ist die dankbare Antwort darauf, womöglich der erste Gedanke all derer, die allein schon durch die Begegnung mit diesem Raum eine Möglichkeit finden, Gott zu begegnen, eine Möglichkeit, die sie sonst nicht hätten. Es heißt nicht umsonst, dass hier die Steine predigen, dass dieser Raum singt von Gott.


Rund 750 Menschen aus allen Teilen Deutschlands und des Auslands haben sich zusammengefunden, um Hilfe für die Rats- und Pfarrkirche St. Nikolai zu Stralsund zu leisten. St. Nikolai ist eine gewaltige, mittelalterliche, gotische Kathedrale direkt am Alten Markt der ehrwürdigen Hansestadt Stralsund. Seit dem Baubeginn 1276 ist sie Hauptkirche für die Stadt. 1525 wurde St. Nikolai evangelische Pfarrkirche. Generationen von Menschen haben dieses Haus als ihre Heimat erlebt und mit einzigartigen Werken geschmückt. Um das Gotteshaus und die vielen Kunstwerke bewahren und erhalten und zugänglich machen zu können, bedarf es der Mithilfe vieler, denn die evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai (www.nikolai-stralsund.de) ist alleine finanziell nicht in der Lage, zu erhalten und zu bewahren, was vergangenen Generationen der Kirche geschenkt haben.

Der Förderverein leistet einen wesentlichen Beitrag, damit auch zukünftige Generationen Quellen ihrer Geschichte erfahren können.


So werden Sie Mitglied des Fördervereins

Wenn Sie dem "Förderverein St.Nikolai zu Stralsund e.V." (gegr. 1991) beitreten möchten, füllen Sie bitte nachstehendes Formular aus und senden es an unsere Adresse.


Antrag auf Mitgliedschaft

Förderverein St. Nikolai zu Stralsund e.V.
Auf dem St. Nikolaikirchhof 2
18439 Stralsund

Der jährliche Vereinsbeitrag beträgt gegenwärtig 20,- €.

Einzugsermächtigung



So erreichen Ihre Spenden den Verein

Wenn Sie unser Anliegen durch eine Spende unterstützen wollen, bitten wir diese auf das folgende Konto zu überweisen:

Förderverein St. Nikolai zu Stralsund e. V.
Sparkasse Vorpommern
BLZ 150 505 00
Kontonummer 100 077 234

Nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Stralsund vom 8.3.2005 (St.Nr. 082/141/00526 K11) sind wir aufgrund der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kirchlichen Zwecken dienenden Arbeit des Vereins im Sinne der §§ 51 ff. AO von der Körperschaftssteuer sowie von der Gewerbesteuer befreit und berechtigt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge. Bitte geben Sie bei Überweisungen Namen, Adresse und ggf. die Mitgliedsnummer an. Bei Beträgen bis 200 € (neue Obergrenze, seit 2007 gültig!) gilt der Überweisungsbeleg als Spendenbescheinigung. Auf Wunsch senden wir Ihnen selbstverständlich auch für Spenden bis 200 € Spendenbescheinigungen zu.

Zur Zeit beteiligt sich der Verein an der Restaurierung der großen Chorfenster.

Satzung



§ 1 Name, Zweck und Aufgaben des Vereins

  • (1) Der Förderverein St. Nikolai zu Stralsund (e.V.) hat seinen Sitz in Stralsund, ist eingetragen im Vereinsregister des Kreisgerichts Stralsund VR 207 und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51-68).
  • (2) Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zwecks Förderung der Restaurierung, baulicher Erhaltung und Erneuerung der Kirche St. Nikolai zu Stralsund sowie der Pflege und restauratorischen Betreuung des Inventars der Kirche St. Nikolai.
  • (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Gewinnung von Mitgliedern und Spendern, insbesondere zur Beschaffung finanzieller Mittel, der dazu notwendigen Öffentlichkeitsarbeit sowie Zusammenarbeit mit geeigneten Organisationen, Behörden usw..


§ 2 Verwendung der Mittel

  • (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein leitet die eingegangenen Mittel an die Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai zu Stralsund weiter.
  • (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Jugendliche können mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten dem Verein beitreten.
  • (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung, die vom Vorstand zu bestätigen ist.
  • (3) Sie endet:
      - durch den Tod,
      - durch schriftliche Austrittserklärung oder
      - durch Ausschluß durch den Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten.


§ 4 Die Mitgliederversammlung

  • (1) Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung.
  • (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
  • (3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin) und den weiteren Mitgliedern (Schriftführer, Kassenführer, ...).
  • (4) Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der eingetragenen Mitglieder muss vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  • (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
  • (6) Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder.
  • (7) Die Protokolle der Mitgliederversammlung unterschreibt der/die Schriftführer/-in. Sie sind vom Vorsitzenden (von der Vorsitzenden) und einem Mitglied des Vorstandes zu bestätigen.


§ 5 Der Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus 5, maximal 7 Personen:
      - dem /der Vorsitzenden
      - seinem /ihrer Stellvertreter /-in
      - dem /der Kassenführer /-in
      - dem /der Schriftführer /-in

  • (2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    - Beratung und Entscheidung über die laufenden Geschäfte des Vereins
    - Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

  • (3) Die Arbeitsaufgaben werden im Einzelnen wie folgt abgegrenzt:

  • Vorsitzender/ Vorsitzende
    - Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
    - Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Vorstandssitzungen
    - in Zusammenarbeit mit dem Vorstand Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen.

    Stellvertreter/ -in
    - vertritt den/die Vorsitzenden/Vorsitzende bei Abwesenheit

    Kassenführer/ -in
    - Kassen -und Wirtschaftsführung des Vereins

    Die Kassen -und Wirtschaftsführung ist jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung beauftragten Mitgliedern des Vereins zu prüfen. Diese haben das Ergebnis in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben und Entlastung zu beantragen.

    Schriftführer/ -in
    - Der/die Schriftführer/ -in ist für die Erstellung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen sowie der Vorstandssitzungen verantwortlich.

  • (4) Der Vorstand ist in seinen Beschlüssen und Aktivitäten an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.
  • (5) Mit Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung ist der Vorstand abwählbar.
  • (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden bzw. Stellvertreter/ -in mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • (7) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die im Auftrage des Vereins getätigten persönlichen Ausgaben werden erstattet.

§ 6 Wahlen

  • (1) Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen:
    - den/ die Vorsitzenden/ Vorsitzende
    - seinen ihren/ ihre Stellvertreter/ -in
    - die weiteren Vorstandsmitglieder (Kassenführer/ -in, Schriftführer/ -in, ...).
  • (2) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in offener Abstimmung.
  • (3) Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
  • (4) Die Durchführung der Wahlen obliegt einer durch die Mitgliederversammlung zu bildenden Wahlkommission von mindestens 3 Mitgliedern.

§ 7 Finanzierung des Vereins

  • Die Finanzierung der Vereinsarbeit erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden jährlichen Mindestbeitrag.

§ 8 Rechtsvertretung

  • (1) Der Verein wird gerichtlich durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und seinen/ ihren/ ihre Stellvertreter/ -in vertreten.
  • (2) Rechtsgeschäfte sind außer von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter/ -in vom Kassenführer/von der Kassenführerin zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung des Vereins

  • (1) Der Verein kann nur mit Zweidrittelmehrheit der existierenden Mitglieder aufgelöst werden.
  • (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai zu Stralsund, vertreten durch den Gemeindekirchenrat St. Nikolai.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

  • (1) Die Satzung gilt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 09. Dezember 1991 als bestätigt.
  • (2) Die Rechtsfähigkeit des Vereins trat mit Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Gericht in Kraft (25.03.1992).

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